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Die SAC Ortsgruppe Visp
bietet Hochtouren für
Anfänger und Könner an
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Die SAC Ortsgruppe Visp
bietet Skitouren und
Eisklettern an
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Die SAC Ortsgruppe Visp
bietet Lawinenausbildung
und Freeriden an
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Die SAC Ortsgruppe Visp
bietet der Jugend zahlreiche
Erlebnisse in der Bergwelt
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Die SAC Ortsgruppe Visp
vermittelt den Jugendlichen
Freude am Bergsport
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Die SAC Ortsgruppe Visp
führt die Kinder spielerisch
an den Bergsport heran
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Statuten

  • Kategorie: Uncategorised
  • Veröffentlicht: Freitag, 15. Juni 2018 04:28
  • Geschrieben von Super User
  • Zugriffe: 9582

Neben den Statuten der SAC Ortsgruppe Visp gelten die Statuten und die Richtlinien des Zentralverbandes www.sac-cas.ch und die Statuten der Sektion Monte Rosa www.section-monte-rosa.ch

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen "Ortsgruppe Visp der Sektion Monte Rosa des SAC" besteht mit Sitz in Visp ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2

Der Zweck der Ortsgruppe sind die Förderungen der Bestrebungen des SAC, wie sie in den Statuten desselben festgelegt sind.

Art. 3

Die Ortsgruppe sucht ihren Zweck zu erreichen durch:

a) die Durchführung von regelmässigen Berg- und Skitouren, so wie weiterer alpiner Anlässe.
b) finanzielle Unterstützung der von der Ortsgruppe Visp programmgemäss ausgeführten Touren im Rahmen der vorhandenen Mittel.
c) Veranstaltung von Vorträgen.
d) Unterstützung der Veranstaltungen der SAC-Jugend.
e) Unterstützung der Bestrebungen der Verbände für Natur- und Heimatschutz.

 

2. Mitglieder

Art. 4

Es ist jederzeit möglich Mitglied in der Ortsgruppe Visp der Sektion Monte Rosa des SAC zu werden.

Art. 5

Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung der Sektion Monte Rosa und von den Entscheidungsorganen des Zentralverbands festgesetzt wird.

Art. 6

1/ Austrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

2/ An das Vereinsvermögen haben Austretende und Ausgeschlossene keinen Anspruch.

Art. 7

1/ Erfüllt ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SAC nicht, so wird es ausgeschlossen.

2/ Schädigt ein Mitglied die Interessen der Ortsgruppe, so kann es an einer Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden.

 

3. Geschäftsführung

Art. 8

Die Geschäfte der Ortsgruppe besorgen:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren.

Art. 9

1/ Die Generalversammlung findet jährlich im letzten Quartal statt.

2/ Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Generalversammlungen einberufen.

3/ Die Generalversammlung entscheidet über:

a) den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag sowie über die Ressortberichte.
b) die Wahl des Vorstandes.
c) die Wahl von Rechnungsrevisoren.
d) die Aufstellung des Tourenprogrammes.
e) die Besprechung individueller Anträge, die dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung unterbreitet wurden.
f) die Revision der Statuten gemäss Art. 13.
g) Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 7 al. 2.
h) Auflösung der Ortsgruppe.

4/ Die Einladungen zu den Generalversammlungen erfolgen durch Publikation in der Sektionszeitschrift "Die Seilschaft" oder im "Walliser Boten".

5/ Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 20 Mitgliedern auf jeden Fall beschlussfähig.

6/ Nach einer nicht beschlussfähigen Versammlung wird eine zweite Versammlung einberufen, die unter allen Umständen beschlussfähig ist.

7/ Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmungen verlangt wird.

8/ Die Generalversammlung fällt ihre Entscheide, falls nicht anders festgelegt, mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 10

1/ Der Vorstand besteht aus 3 bis 10 Mitgliedern.

2/ Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

3/ Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

4/ Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident bzw. Vizepräsident und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.

Art. 11

1/ Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und über den Befund der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

2/ Die Rechnungsrevisoren werden durch die Generalversammlung für 2 Jahre gewählt.

 

4. Haftung der Mitglieder

Art. 12

Für die Verbindlichkeit der Ortsgruppe haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

5. Revision der Statuten und Auflösung der Ortsgruppe

Art. 13

1/ Diese Statuten können an jeder Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden geändert werden, sofern die Statutenrevision auf der Traktandenliste steht.

2/ Die Änderung der Statuten sind dem Sektionsvorstand zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 14

1/ Über die Auflösung der Ortsgruppe kann nur abgestimmt werden, wenn 1/3 der Mitglieder es verlangen.

2/ Die Auflösung kann nur mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder in Urabstimmung beschlossen werden.

Art. 15

Bei der Auflösung geht das vorhandene Vereinsvermögen an die Sektion Monte Rosa des SAC über. Der Betrag wird während 10 Jahren zur Verfügung einer sich neu bildenden Ortsgruppe Visp gehalten.

 

Diese Statuten treten am 12. November 2004 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 15. November 1996.

 

Der Präsident

Friedhelm Altpeter

Die Aktuarin

Alexa Bregy

 

Bem.: Die im Internet publizierten Statuten weisen keine Rechtsgültigkeit auf. Es können keine Ansprüche auf Richtigkeit und Vollständigkeit gestellt werden. Verbindlich sind die vom Präsidenten und dem Aktuar in original unterzeichneten Statuten.