Statuten
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- Veröffentlicht: Samstag, 08. November 2025 16:54
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Neben den Statuten der SAC Ortsgruppe Visp gelten die Statuten und die Richtlinien des Zentralverbandes www.sac-cas.ch und die Statuten der Sektion Monte Rosa www.section-monte-rosa.ch
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Art. 1 |
Name, Sitz und Zweck 1 Unter dem Namen "Ortsgruppe Visp der Sektion Monte Rosa des SAC" besteht mit Sitz in Visp ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2 Der Zweck der Ortsgruppe sind die Förderungen der Bestrebungen des Schweizer Alpen-Clubs (SAC), wie sie in den Statuten desselben festgelegt sind. 3 Die Ortsgruppe sucht ihren Zweck zu erreichen durch:
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Art. 2 |
Mitglieder 1 Es ist jederzeit möglich Mitglied in der Ortsgruppe Visp der Sektion Monte Rosa des SAC zu werden. 2 Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung der Sektion Monte Rosa und von den Entscheidungsorganen des Zentralverbands festgesetzt wird. 3 Austrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. 4 An das Vereinsvermögen haben Austretende und Ausgeschlossene keinen Anspruch. 5 Erfüllt ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SAC nicht, so wird es ausgeschlossen. 6 Schädigt ein Mitglied die Interessen der Ortsgruppe, so kann es an einer Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden. 7 Als Mitglied des SAC unterstehen die Mitglieder der Ethik Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic, sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten. 8 Jedes Mitglied kann dem Vorstand Vorschläge unterbreiten.
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Art. 3 |
Geschäftsführung Die Geschäfte der Ortsgruppe besorgen:
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Art. 4 |
Die Generalversammlung 1 Die Generalversammlung findet jährlich im letzten Quartal statt. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Generalversammlungen einberufen. 2 Die Generalversammlung entscheidet über:
3 Die Einladungen zu den Generalversammlungen erfolgen durch Publikation in der Sektionszeitschrift "Die Seilschaft" oder im "Walliser Boten". 4 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 20 Mitgliedern auf jeden Fall beschlussfähig. 5 Nach einer nicht beschlussfähigen Versammlung wird eine zweite Versammlung einberufen, die unter allen Umständen beschlussfähig ist. 6 Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmungen verlangt wird. 7 Die Generalversammlung fällt ihre Entscheide, falls nicht anders festgelegt, mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
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Art. 5 |
Der Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus 3 bis 10 Mitgliedern. Die Geschlechter sind ausgewogen vertreten. 2 Der Vorstand wird für eine Amtszeit für 2 Jahre gewählt. 3 Falls mindestens eine Amtszeit als Präsident erfolgt, soll die gesamte Amtszeit nicht 12 Jahre überschreiten. Von dieser Einschränkung kann abgewichen werden, wenn zweidrittel der versammelten Mitglieder für eine weitere Amtszeit aussprechen. 4 Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Eine Wiederwahl ist zulässig. 5 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident bzw. Vizepräsident und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam. 6 Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und bestem Können wahr. 7 Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes, so orientiert das betroffene Mitglied den Vorstand und tritt für die Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt das betroffene Vorstandsmitglied jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern in Bezug auf den Interessenskonflikt. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenskonflikts ist im Protokoll festzuhalten. 8 Besteht der Interessenkonflikt beim Präsidenten, so übernimmt sein Stellvertreter die Geschäftsführung in Bezug auf den Interessenkonflikt. 9 Im Falle eines Vorwurfs des Interessenkonflikts, der angezweifelt wird, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betroffenen Vorstandmitglieds. Der Vorsitzende (Präsident oder Vizepräsident) fällt, wenn nötig, den Stichentscheid.
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Art. 6 |
Die Rechnungsrevisoren 1 Mindestens 2 Rechnungsrevisoren werden durch die Generalversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 2 Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und über den Befund der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. 3 Die Rechnungsrevisoren sind berechtigt, jederzeit in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen.
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Art. 7 |
Haftung der Mitglieder Für die Verbindlichkeit der Ortsgruppe haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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Art. 8 |
Revision der Statuten 1 Diese Statuten können an jeder Generalversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden geändert werden, sofern die Statutenrevision auf der Traktandenliste steht. 2 Die Änderung der Statuten sind dem Sektionsvorstand zur Genehmigung vorzulegen.
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Art. 9 |
Auflösung der Ortsgruppe 1 Über die Auflösung der Ortsgruppe kann nur abgestimmt werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangen. 2 Die Auflösung kann nur mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder in Urabstimmung beschlossen werden. 3 Bei der Auflösung geht das vorhandene Vereinsvermögen an die Sektion Monte Rosa des SAC über. Der Betrag wird während 10 Jahren zur Verfügung einer sich neu bildenden Ortsgruppe Visp gehalten.
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Diese Statuten treten am 7. November 2025 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 12. November 2004.
| Der Präsident Christian Grütter |
Die Aktuarin |






